Hypothekarischer Referenzzinssatz
Der vom Bund publizierte Durchschnittszinssatz, an den Mietzinsanpassungen gekoppelt sind.
Sinkt der Referenzzinssatz, können Mietende eine Senkung verlangen; steigt er, dürfen Vermietende erhöhen. Er wird vierteljährlich vom Bundesamt für Wohnungswesen publiziert und liegt seit dem 2. September 2025 unverändert bei 1.25 Prozent. Für Renditeobjekte ist er doppelt relevant: Er bestimmt die zulässige Nettorendite und damit die Grenze, bis zu der Mieten mietrechtlich haltbar sind.
Siehe auch: Nettorendite, SARON
Öffentliche Beurkundung
Die notarielle Beurkundung, ohne die ein Grundstückkauf in der Schweiz rechtlich nicht zustande kommt.
Eine mündliche Einigung über eine Immobilie bindet niemanden, auch nicht eine schriftliche Absichtserklärung ohne Beurkundung. Verbindlich wird der Kauf erst mit der Unterzeichnung vor der Urkundsperson. Bis dahin können beide Seiten zurücktreten — was Reservationsvereinbarungen mit Anzahlung erklärt, die diesen Zeitraum überbrücken.
Siehe auch: Grundbuch, Antrittstermin
Grundbuch
Das amtliche Register, in dem Eigentum, Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte an Grundstücken eingetragen sind.
Der Eintrag begründet das Eigentum — bis dahin bleibt die Verkäuferschaft trotz Beurkundung im Grundbuch eingetragen. Der Grundbuchauszug zeigt neben dem Eigentum auch Dienstbarkeiten wie Wegrechte, Näherbaurechte oder Leitungsrechte, die die Nutzung dauerhaft einschränken können. Vor jedem Kauf gehört der Auszug geprüft, nicht nur überflogen.
Siehe auch: Dienstbarkeit, E-GRID, Öffentliche Beurkundung
Dienstbarkeit
auch: Servitut
Ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das die Nutzung eines Grundstücks zugunsten einer anderen Person oder eines anderen Grundstücks einschränkt.
Häufige Formen sind Wegrechte, Leitungsrechte, Näherbaurechte und Bauverbote. Sie gelten unabhängig vom Eigentümerwechsel weiter und können den Wert erheblich beeinflussen — ein Näherbaurecht kann die Bebaubarkeit einschränken, ein Wegrecht die Privatsphäre. Wer nur den Kaufvertrag prüft und nicht den Grundbuchauszug, übersieht sie regelmässig.
Siehe auch: Grundbuch, Baurecht
Stockwerkeigentum
auch: StWE
Miteigentum an einer Liegenschaft mit dem ausschliesslichen Recht, bestimmte Räume allein zu nutzen.
Wer eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt zugleich einen Anteil an einer Gemeinschaft mit gemeinsamen Rechten und Pflichten. Vor dem Kauf gehören Reglement, Protokolle der letzten drei bis fünf Versammlungen, Jahresrechnung und der Stand des Erneuerungsfonds geprüft — daraus lässt sich ablesen, welche Sanierungen anstehen und ob Sonderumlagen drohen. Ein leerer Fonds bei anstehender Fassadensanierung bedeutet Kosten, die auf die Käuferschaft zukommen.
Siehe auch: Wertquote, Erneuerungsfonds
Wertquote
Der in Tausendsteln ausgedrückte Anteil einer Stockwerkeinheit am Gesamtgebäude.
Sie bestimmt das Stimmgewicht in der Gemeinschaft und den Anteil an den gemeinschaftlichen Kosten. Ob sie zur tatsächlichen Fläche und Lage der Einheit passt, ist eine Prüffrage: Eine im Verhältnis zu hohe Quote bedeutet dauerhaft höhere Beiträge, ohne dass die Wohnung mehr wert wäre. Eine nachträgliche Änderung verlangt die Zustimmung aller Stockwerkeigentümer.
Siehe auch: Stockwerkeigentum, Erneuerungsfonds
Erneuerungsfonds
Die gemeinsame Rücklage einer Stockwerkeigentümergemeinschaft für künftige Sanierungen.
Als Faustregel sollte er jährlich mit mindestens 0.5 Prozent des Gebäudeversicherungswerts geäufnet werden. Ein unterdotierter Fonds bei anstehender Dach-, Fassaden- oder Heizungssanierung bedeutet Sonderumlagen — und ist beim Kauf ein belastbares Preisargument. Der Stand ist aus der Jahresrechnung ersichtlich und gehört zu den Unterlagen, die vor jedem Kauf einer Eigentumswohnung vorliegen sollten.
Siehe auch: Stockwerkeigentum, Wertquote
Antrittstermin
auch: Nutzen- und Gefahrenübergang
Der im Kaufvertrag vereinbarte Zeitpunkt, ab dem Nutzen und Gefahr der Liegenschaft auf die Käuferschaft übergehen.
Ab diesem Datum trägt die Käuferschaft das Risiko für Schäden und erhält allfällige Mieterträge — unabhängig davon, ob der Grundbucheintrag bereits erfolgt ist. Versicherungen und Versorgerverträge sollten auf dieses Datum abgestimmt werden. Bei der Übergabe empfiehlt sich ein Protokoll mit Zählerständen und Schlüsselverzeichnis.
Siehe auch: Öffentliche Beurkundung, Grundbuch
Gewährleistungsausschluss
Eine Vertragsklausel, mit der die Verkäuferschaft die Haftung für Mängel wegbedingt — sie gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel.
Beim Verkauf gebrauchter Immobilien ist der Ausschluss üblich und rechtlich zulässig. Seine Grenze liegt dort, wo ein Mangel bekannt war und bewusst verschwiegen wurde; dann greift er nicht. Für die Verkäuferschaft ist eine ehrliche Offenlegung bekannter Mängel deshalb auch verhandlungstaktisch die bessere Wahl — sie schützt vor späteren Ansprüchen.
Siehe auch: Öffentliche Beurkundung