— Grundstückgewinnsteuer-Rechner
Grundstückgewinnsteuer clever planen.
Berechnen Sie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Bern samt Besitzdauer-Reduktion von bis zu 70 %. Kostenlos, ohne Anmeldung.
Anlagekosten total
Kauf + Investitionen + Kosten
CHF 840'000
Roher Grundstückgewinn
CHF 260'000
Steuerbarer Gewinn
nach Freigrenze CHF 5'200
CHF 254'800
Besitzdauer-Reduktion 16 %
Satz ca. 20.2 %
— Grundstückgewinnsteuer (Indikation)
CHF 51'368
Netto nach Steuer: CHF 208'632. Je länger der Besitz, desto tiefer die Steuer.
Vereinfachte Indikation für den Kanton Bern. Der tatsächliche Tarif ist progressiv und wird von der kantonalen Steuerverwaltung bestimmt; die Besitzdauer-Reduktion beträgt ab dem fünften Jahr 2 % pro Jahr bis maximal 70 %, bei sehr kurzer Haltedauer fallen Zuschläge an. Eine Praxisänderung trat per 30. Juni 2026 in Kraft. Dies ersetzt keine Steuerberatung.
Die Besitzdauer ist der grösste Hebel
Im Kanton Bern sinkt die Grundstückgewinnsteuer ab dem fünften Besitzjahr um 2 % pro Jahr, bis maximal 70 % nach 35 Jahren — die grosszügigste Regelung der Schweiz. Wer eine Immobilie lange gehalten hat, zahlt entsprechend deutlich weniger. Umgekehrt gibt es bei sehr kurzer Haltedauer Zuschläge, die spekulative Verkäufe verteuern.
Abzüge sauber dokumentieren
Der zweite grosse Hebel ist die vollständige Erfassung aller abzugsfähigen Aufwendungen über die gesamte Besitzdauer: wertvermehrende Investitionen wie energetische Sanierungen, Maklerprovision, Inserate- sowie Notariats- und Grundbuchkosten. Werterhaltende Reparaturen zählen nicht. Die saubere Abgrenzung zwischen wertvermehrend und werterhaltend entscheidet über den steuerbaren Gewinn.
Steueraufschub prüfen
In bestimmten Konstellationen lässt sich die Steuer aufschieben — insbesondere bei der Ersatzbeschaffung eines selbstbewohnten Eigenheims in engem zeitlichem Zusammenhang sowie bei Erbgang, Schenkung oder Übertragung unter Ehegatten. Der Steueraufschub ist kein Erlass: Die latente Last geht auf die erwerbende Person über. Wir koordinieren bei Bedarf mit Ihrem Treuhänder.
— Häufige Fragen
