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Steuern · 8 Min. Lesezeit

Stockwerkeigentum: Das Reglement, die STWEG und Ihre Rechte als Eigentümer

Was regelt das STWEG-Reglement? Wie funktioniert die Gemeinschaft? Was darf ich ändern – und was nicht? Praxisnahe Erklärung.

Sayan Satkunam

Sayan Satkunam · B. Sc. Banking & Finance

Verfasst und fachlich geprüft · Aktualisiert am 12. März 2026

IMMERO AG · IMMOBILIEN BERN

Rechtliche Grundlage: ZGB Art. 712a ff.

Stockwerkeigentum ist im Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB Art. 712a bis 712t) geregelt. Es verbindet Sondereigentum an der eigenen Einheit mit Miteigentum am Gesamtgebäude nach Wertquoten. Die Wertquoten sind im Grundbuch eingetragen und bestimmen Stimmrecht und Kostenbeteiligung.

Das Reglement: Hausordnung auf rechtlicher Basis

Jede STWEG hat ein Reglement, das die Nutzung gemeinsamer und privater Teile, das Abstimmungsverfahren und die Organisation der Gemeinschaft regelt. Lesen Sie das Reglement sorgfältig vor dem Kauf: Gibt es einschränkende Bestimmungen zu Tieren, Lärm, Kurzzeitvermietung (Airbnb), Parkierung oder gewerblicher Nutzung?

Die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft

Die Generalversammlung aller Eigentümer entscheidet über gemeinsame Angelegenheiten. Für normale Beschlüsse reicht einfaches Mehr nach Wertquoten. Für wichtige Beschlüsse (grössere Umbauten, Änderung des Reglements) ist qualifiziertes Mehr erforderlich. Ein Verwalter führt die laufenden Geschäfte und ist rechtlicher Vertreter der Gemeinschaft.

Due Diligence vor dem Kauf

Verlangen Sie vor dem Kauf: Protokolle der letzten 3 Generalversammlungen (Konflikte? Ausstehende Beschlüsse?), aktuellen Kontostand des Erneuerungsfonds (ist er alimentiert oder leer?), aktuellen Jahresabschluss der Gemeinschaft, Informationen zu geplanten oder laufenden Sanierungen und allfälligen Sonderumlagen.

Was das für Bern-Mittelland bedeutet

Im Kanton Bern sind die Preise für Wohneigentum über die letzten zwölf Monate um rund 2.8 bis 2.9 % gestiegen (RealAdvisor, Stand August 2026). Innerhalb der Region ist die Spannweite gross: In der Stadt Bern werden Eigentumswohnungen in Zentrumslagen über 10’200 CHF/m² gehandelt, in Köniz um 7’900, in ländlicheren Gemeinden des Kiesentals oder Gürbetals deutlich darunter. Eine schweizweite Faustregel führt deshalb regelmässig in die Irre — massgebend ist immer die konkrete Lage.

Die Berner Besonderheiten

Der Kanton Bern gewährt bei der Grundstückgewinnsteuer die grosszügigste Besitzdauer-Reduktion der Schweiz: ab dem fünften Besitzjahr 2 % pro Jahr, bis maximal 70 % nach 35 Jahren. Bei sehr kurzer Haltedauer greifen umgekehrt Zuschläge. Gewinne unter CHF 5’200 sind steuerfrei; per 30. Juni 2026 trat zudem eine Praxisänderung in Kraft. Die Handänderungssteuer beträgt 1.8 % des Kaufpreises und wird üblicherweise von der Käuferschaft getragen. Wer diese drei Grössen kennt, kann den Nettoerlös eines Verkaufs realistisch abschätzen.

So gehen wir in Bern-Mittelland vor

In der Praxis beginnt jedes Mandat mit einer lagegenauen Einschätzung statt einer Pauschalzahl: Wir schauen auf die konkrete Gemeinde, das Quartier, den Objekttyp und den baulichen Zustand und vergleichen mit realen Transaktionen aus der Region. Erst danach besprechen wir die Strategie — beim Verkauf etwa die Frage, ob offen oder diskret über unser Off-Market-Netzwerk vermarktet wird, bei der Finanzierung den Vergleich über mehr als 25 Banken- und Versicherungspartner. Betreut werden Sie dabei direkt durch die Geschäftsführung, nicht durch wechselnde Ansprechpersonen. Wir arbeiten in Köniz, Liebefeld, Bern, Ostermundigen, Ittigen, Muri, Belp, Worb, Münsingen und über dreissig weiteren Gemeinden der Region — mit eigenen Marktdaten für jede davon. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.

Datengrundlage und Methodik

Die genannten Kennzahlen stützen sich auf öffentlich überprüfbare Quellen: Leitzins und geldpolitische Lagebeurteilung der Schweizerischen Nationalbank, den hypothekarischen Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen, die kantonalen Bestimmungen zu Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer sowie Transaktions- und Angebotsdaten spezialisierter Marktdatenanbieter für den Raum Bern. Wo eine Zahl geschätzt ist, weisen wir sie als Schätzung aus, statt eine Genauigkeit vorzutäuschen, welche die Datenlage nicht hergibt. Marktdaten veralten: Massgebend ist der angegebene Stand, und vor einer Transaktion prüfen wir die Zahlen für Ihr konkretes Objekt neu. Dieser Beitrag vermittelt Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

— Häufige Fragen

Antworten zum Thema.

Sondereigentum: die eigene Wohnung, Einbauten, Böden, Innenwände. Gemeinschaftseigentum: Fassade, Dach, Treppenhaus, Heizungsanlage, Aufzug, Aussenanlagen, tragende Wände. Was zum Sondereigentum gehört, steht im STWEG-Reglement und im Grundbucheintrag.
Kleinere Änderungen im Sondereigentum (neue Küche, Farbe, Böden) sind meist ohne Zustimmung möglich. Bei Eingriffen in tragende Wände, Leitungen oder Gemeinschaftseigentum brauchen Sie die Zustimmung der Gemeinschaft, oft mit qualifiziertem Mehr.
Der Erneuerungsfonds ist eine Rücklage, die alle Stockwerkeigentümer gemäss Wertquote einzahlen. Er finanziert grössere Erneuerungen (Dach, Fassade, Aufzug, Heizung). Ein gesunder Fonds entspricht 0.5–1% des Gebäudeversicherungswertes pro Jahr als Einzahlung. Prüfen Sie den Fondsstand vor dem Kauf.

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