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Steuern · 7 Min. Lesezeit

Mehrwertabgabe Kanton Bern: Was bei Einzonung anfällt

Wird Land eingezont oder aufgezont, entsteht ein planungsbedingter Mehrwert — auf den der Kanton eine Abgabe erhebt.

Sajeevan Satkunam

Sajeevan Satkunam · Eidg. Dipl. Immobilienbewerter

Verfasst und fachlich geprüft · Aktualisiert am 01. August 2026

IMMERO AG · IMMOBILIEN BERN

Der Hintergrund im Raumplanungsgesetz

Wird Land von der Landwirtschaftszone in die Bauzone überführt, vervielfacht sich sein Wert — ohne Zutun des Eigentümers, allein durch einen behördlichen Planungsakt. Das revidierte Raumplanungsgesetz verpflichtet die Kantone deshalb, diesen planungsbedingten Mehrwert teilweise abzuschöpfen. Die Erträge fliessen zweckgebunden in die Raumplanung, insbesondere in Entschädigungen für Auszonungen.

Wann die Abgabe entsteht und wann sie zu zahlen ist

Die Abgabeforderung entsteht mit der Rechtskraft der Planungsmassnahme, also der Einzonung. Fällig wird sie aber erst später — in der Regel bei der Veräusserung des Grundstücks oder bei Baubeginn. Das schützt Eigentümer davor, eine Abgabe auf einen Wertzuwachs zahlen zu müssen, den sie noch gar nicht realisiert haben. Wer sein Land nach einer Einzonung hält, zahlt vorerst nichts.

Zusammenspiel mit der Grundstückgewinnsteuer

Verkauft der Eigentümer das eingezonte Land, fallen zwei Belastungen zusammen: die Mehrwertabgabe und die Grundstückgewinnsteuer. Damit derselbe Wertzuwachs nicht doppelt erfasst wird, gilt die entrichtete Mehrwertabgabe in der Regel als Anlagekosten und mindert entsprechend den steuerbaren Gewinn. Diese Anrechnung sollte in der Steuererklärung ausdrücklich geltend gemacht und belegt werden.

Was das für den Verkaufspreis bedeutet

Bei der Preisfindung für eingezontes Land ist die latente Mehrwertabgabe einzurechnen — ein Käufer wird sie berücksichtigen, wenn sie noch nicht entrichtet ist. Wer eine Parzelle nach einer Einzonung anbietet, sollte deshalb den Stand der Abgabe klären und im Verkaufsdossier transparent ausweisen. Unklarheit an diesem Punkt kostet im Verhandlungsergebnis regelmässig mehr, als die Abklärung gekostet hätte.

Regelungen ändern sich

Die konkrete Ausgestaltung — Abgabesatz, Freibeträge, Behandlung von Aufzonungen — liegt bei den Kantonen und wird periodisch angepasst. Wir empfehlen deshalb, den aktuellen Stand vor jeder Transaktion bei der zuständigen kantonalen Stelle zu verifizieren, statt sich auf frühere Auskünfte oder allgemeine Darstellungen zu verlassen. Bei grösseren Arealen lohnt sich zudem eine steuerrechtliche Begleitung.

Was das für Bern-Mittelland bedeutet

Im Kanton Bern sind die Preise für Wohneigentum über die letzten zwölf Monate um rund 2.8 bis 2.9 % gestiegen (RealAdvisor, Stand August 2026). Innerhalb der Region ist die Spannweite gross: In der Stadt Bern werden Eigentumswohnungen in Zentrumslagen über 10’200 CHF/m² gehandelt, in Köniz um 7’900, in ländlicheren Gemeinden des Kiesentals oder Gürbetals deutlich darunter. Eine schweizweite Faustregel führt deshalb regelmässig in die Irre — massgebend ist immer die konkrete Lage.

Die Berner Besonderheiten

Der Kanton Bern gewährt bei der Grundstückgewinnsteuer die grosszügigste Besitzdauer-Reduktion der Schweiz: ab dem fünften Besitzjahr 2 % pro Jahr, bis maximal 70 % nach 35 Jahren. Bei sehr kurzer Haltedauer greifen umgekehrt Zuschläge. Gewinne unter CHF 5’200 sind steuerfrei; per 30. Juni 2026 trat zudem eine Praxisänderung in Kraft. Die Handänderungssteuer beträgt 1.8 % des Kaufpreises und wird üblicherweise von der Käuferschaft getragen. Wer diese drei Grössen kennt, kann den Nettoerlös eines Verkaufs realistisch abschätzen.

So gehen wir in Bern-Mittelland vor

In der Praxis beginnt jedes Mandat mit einer lagegenauen Einschätzung statt einer Pauschalzahl: Wir schauen auf die konkrete Gemeinde, das Quartier, den Objekttyp und den baulichen Zustand und vergleichen mit realen Transaktionen aus der Region. Erst danach besprechen wir die Strategie — beim Verkauf etwa die Frage, ob offen oder diskret über unser Off-Market-Netzwerk vermarktet wird, bei der Finanzierung den Vergleich über mehr als 25 Banken- und Versicherungspartner. Betreut werden Sie dabei direkt durch die Geschäftsführung, nicht durch wechselnde Ansprechpersonen. Wir arbeiten in Köniz, Liebefeld, Bern, Ostermundigen, Ittigen, Muri, Belp, Worb, Münsingen und über dreissig weiteren Gemeinden der Region — mit eigenen Marktdaten für jede davon. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.

Datengrundlage und Methodik

Die genannten Kennzahlen stützen sich auf öffentlich überprüfbare Quellen: Leitzins und geldpolitische Lagebeurteilung der Schweizerischen Nationalbank, den hypothekarischen Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen, die kantonalen Bestimmungen zu Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer sowie Transaktions- und Angebotsdaten spezialisierter Marktdatenanbieter für den Raum Bern. Wo eine Zahl geschätzt ist, weisen wir sie als Schätzung aus, statt eine Genauigkeit vorzutäuschen, welche die Datenlage nicht hergibt. Marktdaten veralten: Massgebend ist der angegebene Stand, und vor einer Transaktion prüfen wir die Zahlen für Ihr konkretes Objekt neu. Dieser Beitrag vermittelt Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

— Häufige Fragen

Antworten zum Thema.

In der Regel bei der Veräusserung des Grundstücks oder bei Baubeginn — nicht bereits im Zeitpunkt der Einzonung selbst.
Die entrichtete Mehrwertabgabe gilt in der Regel als Anlagekosten und mindert damit den steuerbaren Grundstückgewinn. Die Details klärt die kantonale Steuerverwaltung.
Das hängt von der kantonalen Regelung ab. Das Bundesrecht verlangt die Abschöpfung mindestens bei Neueinzonungen; Kantone können weiter gehen.

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