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Steuern · 9 Min. Lesezeit

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Bern: So viel zahlen Sie

Besitzdauer-Reduktion bis 70 %, Freigrenze 5’200 Franken, abzugsfähige Investitionen: Wie die Berner Grundstückgewinnsteuer funktioniert.

Sajeevan Satkunam

Sajeevan Satkunam · Eidg. Dipl. Immobilienbewerter

Verfasst und fachlich geprüft · Aktualisiert am 05. August 2026

IMMERO AG · IMMOBILIEN BERN

Wer zahlt was

Beim Immobilienverkauf im Kanton Bern zahlt die Verkäuferschaft die Grundstückgewinnsteuer auf den erzielten Gewinn. Davon zu unterscheiden ist die Handänderungssteuer von 1.8 Prozent des Kaufpreises, die üblicherweise die Käuferschaft trägt. Zusammen mit Notariat und Grundbuch liegen die Gesamtnebenkosten typischerweise bei 3 bis 4 Prozent.

Die Besitzdauer ist entscheidend

Der Kanton Bern bietet die grosszügigste Besitzdauer-Reduktion der Schweiz: Ab dem vollendeten fünften Besitzjahr sinkt die Steuer um 2 Prozent pro Jahr, bis maximal 70 Prozent nach 35 Jahren. Umgekehrt erhebt Bern bei sehr kurzer Besitzdauer Zuschläge – unter einem Jahr bis zu 70 Prozent. Wer kann, sollte den Verkaufszeitpunkt steuerlich mitdenken.

So senken Sie die Steuer

Der wirksamste Hebel ist die vollständige Dokumentation aller abzugsfähigen Aufwendungen: wertvermehrende Investitionen (Umbauten, energetische Sanierungen), Maklerprovision, Inseratekosten sowie Notariats- und Grundbuchgebühren. Werterhaltende Reparaturen sind dagegen nicht abzugsfähig – die Abgrenzung will sorgfältig gemacht sein.

Steueraufschub nutzen

In bestimmten Fällen wird die Steuer aufgeschoben statt sofort erhoben: bei Ersatzbeschaffung eines selbstbewohnten Eigenheims in engem zeitlichem Zusammenhang sowie bei Erbgang, Schenkung oder Eigentumswechsel unter Ehegatten. Die Steuer wird dann erst bei einem späteren definitiven Verkauf fällig. Wir koordinieren die Details auf Wunsch mit Ihrem Treuhänder.

— Häufige Fragen

Antworten zum Thema.

Die Steuer ist progressiv und richtet sich nach der Höhe des Gewinns sowie der Besitzdauer. Gewinne unter 5’200 Franken sind steuerfrei. Ab dem fünften Besitzjahr sinkt die Steuer um 2 Prozent pro Jahr, bis maximal 70 Prozent nach 35 Jahren.
Die Handänderungssteuer beträgt 1.8 Prozent des Kaufpreises und wird üblicherweise von der Käuferschaft getragen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
Abzugsfähig sind wertvermehrende Investitionen, Makler- und Inseratekosten, Notariats- und Grundbuchgebühren sowie die beim Kauf bezahlte Handänderungssteuer. Eine lückenlose Dokumentation lohnt sich.

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