Grundsatz: Mieterschutz ist stark in der Schweiz
Das Schweizer Mietrecht (OR Art. 253 ff.) ist mieterfreundlich – deutlich mehr als in anderen westeuropäischen Ländern. Als Vermieter müssen Sie Kündigungsfristen einhalten, Mietzinserhöhungen begründen und können Mieter nicht einfach entfernen. Das Verständnis dieser Regeln schützt Sie vor teuren Fehlern.
Kündigung: Formvorschriften einhalten
Kündigung ohne amtliches Formular ist nichtig. Das Formular erhalten Sie bei der kantonalen Mieterorganisation oder online. Bei verheirateten oder im gleichen Haushalt lebenden Paaren muss die Kündigung an beide Personen separat gesandt werden. Die Kündigung muss so rechtzeitig ankommen, dass die Frist eingehalten ist.
Eigenbedarf: Legitimer Kündigungsgrund
Eigenbedarf (Sie wollen die Wohnung selbst bewohnen) ist ein anerkannter Kündigungsgrund. Er muss glaubhaft sein und dringend – spekulativer Eigenbedarf wird nicht anerkannt. Der Mieter kann Erstreckung verlangen (bis 4 Jahre für Familien). Informieren Sie sich über die Anforderungen in Ihrem Kanton.
Mietzinserhöhung korrekt durchführen
Jede Mietzinserhöhung muss mindestens 10 Tage vor dem nächsten Kündigungstermin mit dem amtlichen Formular angekündigt werden. Sie müssen die Grundlage angeben: Referenzzinssatz-Anstieg, Teuerung, Kostensteigerungen oder wertvermehrende Investitionen. Mieter können die Erhöhung innert 30 Tagen anfechten.
Was das für Bern-Mittelland bedeutet
Im Kanton Bern sind die Preise für Wohneigentum über die letzten zwölf Monate um rund 2.8 bis 2.9 % gestiegen (RealAdvisor, Stand August 2026). Innerhalb der Region ist die Spannweite gross: In der Stadt Bern werden Eigentumswohnungen in Zentrumslagen über 10’200 CHF/m² gehandelt, in Köniz um 7’900, in ländlicheren Gemeinden des Kiesentals oder Gürbetals deutlich darunter. Eine schweizweite Faustregel führt deshalb regelmässig in die Irre — massgebend ist immer die konkrete Lage.
Die Berner Besonderheiten
Der Kanton Bern gewährt bei der Grundstückgewinnsteuer die grosszügigste Besitzdauer-Reduktion der Schweiz: ab dem fünften Besitzjahr 2 % pro Jahr, bis maximal 70 % nach 35 Jahren. Bei sehr kurzer Haltedauer greifen umgekehrt Zuschläge. Gewinne unter CHF 5’200 sind steuerfrei; per 30. Juni 2026 trat zudem eine Praxisänderung in Kraft. Die Handänderungssteuer beträgt 1.8 % des Kaufpreises und wird üblicherweise von der Käuferschaft getragen. Wer diese drei Grössen kennt, kann den Nettoerlös eines Verkaufs realistisch abschätzen.
So gehen wir in Bern-Mittelland vor
In der Praxis beginnt jedes Mandat mit einer lagegenauen Einschätzung statt einer Pauschalzahl: Wir schauen auf die konkrete Gemeinde, das Quartier, den Objekttyp und den baulichen Zustand und vergleichen mit realen Transaktionen aus der Region. Erst danach besprechen wir die Strategie — beim Verkauf etwa die Frage, ob offen oder diskret über unser Off-Market-Netzwerk vermarktet wird, bei der Finanzierung den Vergleich über mehr als 25 Banken- und Versicherungspartner. Betreut werden Sie dabei direkt durch die Geschäftsführung, nicht durch wechselnde Ansprechpersonen. Wir arbeiten in Köniz, Liebefeld, Bern, Ostermundigen, Ittigen, Muri, Belp, Worb, Münsingen und über dreissig weiteren Gemeinden der Region — mit eigenen Marktdaten für jede davon. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.
Datengrundlage und Methodik
Die genannten Kennzahlen stützen sich auf öffentlich überprüfbare Quellen: Leitzins und geldpolitische Lagebeurteilung der Schweizerischen Nationalbank, den hypothekarischen Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen, die kantonalen Bestimmungen zu Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer sowie Transaktions- und Angebotsdaten spezialisierter Marktdatenanbieter für den Raum Bern. Wo eine Zahl geschätzt ist, weisen wir sie als Schätzung aus, statt eine Genauigkeit vorzutäuschen, welche die Datenlage nicht hergibt. Marktdaten veralten: Massgebend ist der angegebene Stand, und vor einer Transaktion prüfen wir die Zahlen für Ihr konkretes Objekt neu. Dieser Beitrag vermittelt Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
