immero.ch — Swiss Real Estate

Checkliste · Miete

Mietzinserhöhung prüfen

Eine Mietzinserhöhung ist nur mit amtlichem Formular, unter Einhaltung der Frist und mit zulässiger Begründung gültig. Anfechten muss man innert dreissig Tagen ab Empfang. Die häufigsten Begründungen sind ein gestiegener Referenzzinssatz, Teuerung, gestiegene Unterhaltskosten und wertvermehrende Investitionen — jede hat eigene Grenzen.

Für wen:
Mietende und Vermietende
Wann:
Unmittelbar nach Erhalt oder vor dem Versand
Aufwand:
Prüfung 1 bis 2 Stunden
Punkte:
19
0 von 19 erledigt0%
01

Form und Frist

0/5
02

Zulässige Begründungen prüfen

0/5

Jede hat eigene Grenzen und eigene Rechenwege.

03

Rechnerische Prüfung

0/5
04

Vorgehen

0/4

— Zur Einordnung

Der Referenzzinssatz wirkt in beide Richtungen

Steigt er, darf die Vermieterschaft erhöhen; sinkt er, können Mietende eine Senkung verlangen. In der Praxis werden Senkungen häufig nicht von selbst weitergegeben — und wer nie eine Senkung verlangt hat, sollte das prüfen, bevor er eine Erhöhung akzeptiert. Der Satz liegt seit dem 2. September 2025 unverändert bei 1.25 Prozent. Eine Erhöhung, die mit einem Zinsanstieg begründet wird, obwohl der Satz stabil ist, ist von vornherein nicht haltbar.

Zahlen unter Vorbehalt ist der sichere Weg

Wer den erhöhten Mietzins nicht zahlt, weil er die Erhöhung für unzulässig hält, riskiert eine Zahlungsverzugskündigung — und die ist deutlich schwerer abzuwehren als eine Mietzinserhöhung. Zahlen Sie den erhöhten Betrag deshalb unter ausdrücklichem Vorbehalt und fechten Sie parallel an. Obsiegt die Anfechtung, wird die Differenz zurückerstattet.

Die Herabsetzung als Gegenzug

Wenn Sie eine Erhöhung anfechten, lohnt sich die Prüfung, ob der bisherige Mietzins seinerseits überhöht ist. Wurden frühere Senkungen des Referenzzinssatzes nie weitergegeben, besteht häufig ein Anspruch auf Herabsetzung. Beides lässt sich im selben Schlichtungsverfahren geltend machen — das verschiebt die Verhandlungsposition erheblich.

— Häufige Fragen

Dreissig Tage ab Empfang des amtlichen Formulars. Danach gilt die Erhöhung als akzeptiert.
Ja, aber unter ausdrücklichem Vorbehalt. Wer nicht zahlt, riskiert eine Zahlungsverzugskündigung.
Nein. Ohne das vom Kanton genehmigte amtliche Formular ist die Erhöhung nichtig.
Ja, wenn der Referenzzinssatz seit der letzten Anpassung gesunken ist und die Senkung nicht weitergegeben wurde. Das lässt sich auch als Gegenantrag im Anfechtungsverfahren stellen.

Bern-Mittelland

Frage stellen

Ist bei einem Punkt etwas unklar geblieben? Schildern Sie kurz Ihre Situation — wir melden uns innert 24 Stunden. Kostenlos und unverbindlich.

Kostenlos & unverbindlich · Antwort innert 24 h