immero.ch — Swiss Real Estate

Wissensbrief · Verkauf

Grundstückgewinnsteuer Kanton Bern

Die Grundstückgewinnsteuer besteuert den Gewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft und wird von der Verkäuferschaft getragen. Der Kanton Bern kennt die grosszügigste Besitzdauer-Reduktion der Schweiz: ab dem fünften Besitzjahr zwei Prozent pro Jahr, bis maximal siebzig Prozent nach fünfunddreissig Jahren. Belege für wertvermehrende Investitionen senken die Steuer zusätzlich — aber nur, wenn sie vorliegen.

Für wen:
Verkaufende, Erbengemeinschaften, Treuhand und Beratung
Wann:
Vor jeder Verkaufsentscheidung
Aufwand:
Lesezeit rund 10 Minuten
Punkte:
22
0 von 22 erledigt0%
01

Was besteuert wird

0/4

Nicht der Verkaufspreis, sondern der Gewinn.

02

Die Besitzdauer-Reduktion

0/4

Der stärkste berechenbare Hebel im ganzen Verkaufsprozess.

03

Anrechenbare Anlagekosten

0/6

Jeder belegte Franken senkt die Bemessungsgrundlage.

04

Aufschubtatbestände

0/4

Die Steuer entfällt nicht, sie wird verschoben.

05

In der Praxis

0/4

— Zur Einordnung

Warum die Belegsammlung über Jahrzehnte entscheidet

Wertvermehrende Investitionen mindern die Grundstückgewinnsteuer — aber nur, wenn Rechnungen und Zahlungsnachweise vorliegen, und zwar über die gesamte Besitzdauer. Nach zwanzig oder dreissig Jahren lässt sich vieles nicht mehr rekonstruieren. Wer die Ablage von Anfang an führt, getrennt nach werterhaltend und wertvermehrend, spart beim Verkauf regelmässig einen fünfstelligen Betrag. Diese Ablage ist die günstigste Steuerplanung, die es gibt — sie kostet nur Ordnung.

Die Abgrenzung werterhaltend gegen wertvermehrend

Werterhaltender Unterhalt stellt den ursprünglichen Zustand wieder her und ist im Jahr der Zahlung vom Einkommen abziehbar. Wertvermehrende Investitionen heben den Standard und sind laufend nicht abziehbar, mindern dafür später die Grundstückgewinnsteuer. Bei umfassenden Sanierungen werden beide Anteile ausgeschieden. Eine energetische Sanierung ist ein Sonderfall: Sie ist auch dann abziehbar, wenn sie wertvermehrend wirkt — eine bewusste Ausnahme des Gesetzgebers.

Grenzen dieses Wissensbriefs

Er stellt die Systematik dar und nennt die Punkte, die in der Praxis den Ausschlag geben. Er ersetzt keine Steuerberatung: Tarife, Fristen und Details der Bemessung sind im kantonalen Steuergesetz geregelt und können sich ändern. Bei erheblichen Gewinnen, komplexen Vorgeschichten oder mehreren Aufschubtatbeständen gehört eine Fachperson beigezogen — der Aufwand steht in keinem Verhältnis zu dem, was auf dem Spiel steht.

— Häufige Fragen

Der Tarif richtet sich nach der Höhe des Gewinns und wird durch die Besitzdauer-Reduktion gemindert — ab dem fünften Besitzjahr um zwei Prozent jährlich, bis maximal siebzig Prozent nach fünfunddreissig Jahren.
Die Verkäuferschaft. Die Handänderungssteuer von 1.8 Prozent trägt dagegen üblicherweise die Käuferschaft.
Der Erbgang selbst löst keine Steuer aus. Beim späteren Verkauf durch die Erben geht die Besitzdauer des Erblassers über — bei langem Familienbesitz ein erheblicher Vorteil.
Ja, bei Ersatzbeschaffung von selbstbewohntem Wohneigentum, bei Erbgang und Erbteilung sowie bei Übertragungen zwischen Ehegatten. Aufschub heisst aber nicht Erlass.

Bern-Mittelland

Frage stellen

Ist bei einem Punkt etwas unklar geblieben? Schildern Sie kurz Ihre Situation — wir melden uns innert 24 Stunden. Kostenlos und unverbindlich.

Kostenlos & unverbindlich · Antwort innert 24 h