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Steuern · 8 Min. Lesezeit

Ersatzbeschaffung: Grundstückgewinnsteuer aufschieben

Wer sein selbstbewohntes Eigenheim verkauft und wieder eines erwirbt, kann die Steuer aufschieben. Voraussetzungen, Fristen und Stolpersteine.

Sajeevan Satkunam

Sajeevan Satkunam · Eidg. Dipl. Immobilienbewerter

Verfasst und fachlich geprüft · Aktualisiert am 01. August 2026

IMMERO AG · IMMOBILIEN BERN

Das Prinzip der Ersatzbeschaffung

Wer sein dauernd und ausschliesslich selbstbewohntes Eigenheim verkauft und den Erlös in ein gleichwertiges Ersatzobjekt in der Schweiz investiert, soll dafür nicht steuerlich bestraft werden. Der Gesetzgeber gewährt deshalb einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer. Wirtschaftlich betrachtet setzt sich der bisherige Besitz im neuen Objekt fort.

Die vier Voraussetzungen

Erstens muss es sich beim verkauften Objekt um dauernd selbstbewohntes Wohneigentum handeln — eine vermietete Wohnung oder ein Ferienhaus qualifiziert nicht. Zweitens muss das Ersatzobjekt ebenfalls selbstbewohnt werden. Drittens muss es in der Schweiz liegen. Viertens braucht es einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Verkauf und Erwerb, in der Praxis meist rund zwei Jahre in beide Richtungen.

Reinvestition entscheidet über den Umfang

Der Aufschub gilt nur, soweit der Erlös tatsächlich reinvestiert wird. Wer für 1.2 Millionen verkauft und für 900 000 wieder kauft, schiebt nur den reinvestierten Teil auf; auf der Differenz von 300 000 Franken wird die Steuer sofort fällig. Wer aufwärts kauft, schiebt den gesamten Gewinn auf. Diese Rechnung sollte vor dem Verkauf stehen, nicht danach.

Aufschub ist kein Erlass

Der häufigste Irrtum: Viele halten die Steuer für erledigt. Tatsächlich wandert die latente Last auf das Ersatzobjekt und wird fällig, sobald dieses ohne erneute Ersatzbeschaffung veräussert wird. Positiv daran: Die Besitzdauer läuft weiter, im Kanton Bern also die Reduktion von 2 % pro Jahr ab dem fünften Jahr bis maximal 70 %. Wer lange hält, zahlt am Ende deutlich weniger.

Interkantonale Fälle sind heikel

Liegt das Ersatzobjekt in einem anderen Kanton, wird es komplex: Der Wegzugskanton behält den Steueranspruch auf den bis dahin entstandenen Gewinn, macht ihn aber vorerst nicht geltend. Die Abrechnung erfolgt beim späteren Verkauf. Weil die kantonalen Praxen abweichen, empfehlen wir in solchen Fällen die frühzeitige Abklärung mit beiden Steuerverwaltungen — idealerweise vor Vertragsunterzeichnung.

Was das für Bern-Mittelland bedeutet

Im Kanton Bern sind die Preise für Wohneigentum über die letzten zwölf Monate um rund 2.8 bis 2.9 % gestiegen (RealAdvisor, Stand August 2026). Innerhalb der Region ist die Spannweite gross: In der Stadt Bern werden Eigentumswohnungen in Zentrumslagen über 10’200 CHF/m² gehandelt, in Köniz um 7’900, in ländlicheren Gemeinden des Kiesentals oder Gürbetals deutlich darunter. Eine schweizweite Faustregel führt deshalb regelmässig in die Irre — massgebend ist immer die konkrete Lage.

Die Berner Besonderheiten

Der Kanton Bern gewährt bei der Grundstückgewinnsteuer die grosszügigste Besitzdauer-Reduktion der Schweiz: ab dem fünften Besitzjahr 2 % pro Jahr, bis maximal 70 % nach 35 Jahren. Bei sehr kurzer Haltedauer greifen umgekehrt Zuschläge. Gewinne unter CHF 5’200 sind steuerfrei; per 30. Juni 2026 trat zudem eine Praxisänderung in Kraft. Die Handänderungssteuer beträgt 1.8 % des Kaufpreises und wird üblicherweise von der Käuferschaft getragen. Wer diese drei Grössen kennt, kann den Nettoerlös eines Verkaufs realistisch abschätzen.

So gehen wir in Bern-Mittelland vor

In der Praxis beginnt jedes Mandat mit einer lagegenauen Einschätzung statt einer Pauschalzahl: Wir schauen auf die konkrete Gemeinde, das Quartier, den Objekttyp und den baulichen Zustand und vergleichen mit realen Transaktionen aus der Region. Erst danach besprechen wir die Strategie — beim Verkauf etwa die Frage, ob offen oder diskret über unser Off-Market-Netzwerk vermarktet wird, bei der Finanzierung den Vergleich über mehr als 25 Banken- und Versicherungspartner. Betreut werden Sie dabei direkt durch die Geschäftsführung, nicht durch wechselnde Ansprechpersonen. Wir arbeiten in Köniz, Liebefeld, Bern, Ostermundigen, Ittigen, Muri, Belp, Worb, Münsingen und über dreissig weiteren Gemeinden der Region — mit eigenen Marktdaten für jede davon. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.

Datengrundlage und Methodik

Die genannten Kennzahlen stützen sich auf öffentlich überprüfbare Quellen: Leitzins und geldpolitische Lagebeurteilung der Schweizerischen Nationalbank, den hypothekarischen Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen, die kantonalen Bestimmungen zu Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer sowie Transaktions- und Angebotsdaten spezialisierter Marktdatenanbieter für den Raum Bern. Wo eine Zahl geschätzt ist, weisen wir sie als Schätzung aus, statt eine Genauigkeit vorzutäuschen, welche die Datenlage nicht hergibt. Marktdaten veralten: Massgebend ist der angegebene Stand, und vor einer Transaktion prüfen wir die Zahlen für Ihr konkretes Objekt neu. Dieser Beitrag vermittelt Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

— Häufige Fragen

Antworten zum Thema.

Verlangt wird ein enger zeitlicher Zusammenhang. In der Praxis werden meist rund zwei Jahre vor oder nach dem Verkauf akzeptiert; massgebend ist die Praxis der kantonalen Steuerverwaltung.
Nur aufgeschoben. Die latente Steuerlast wandert auf das Ersatzobjekt und wird fällig, sobald dieses ohne erneute Ersatzbeschaffung verkauft wird.
Dann wird nur der reinvestierte Teil aufgeschoben. Auf der Differenz — dem nicht reinvestierten Erlös — wird die Grundstückgewinnsteuer sofort fällig.

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