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Sanierung im Stockwerkeigentum: Welche Mehrheit braucht es?

Das Gesetz unterscheidet drei Arten baulicher Massnahmen: notwendige brauchen die einfache Mehrheit, nützliche die Mehrheit der Köpfe, die zugleich mehr als die Hälfte der Wertquoten vertritt, luxuriöse grundsätzlich die Zustimmung aller. Das Reglement kann im gesetzlichen Rahmen abweichen.

Sajeevan Satkunam

Sajeevan Satkunam · Eidg. Dipl. Immobilienbewerter

Verfasst und fachlich geprüft · Aktualisiert am 21. September 2026

IMMERO AG · IMMOBILIEN BERN

Warum die Einordnung entscheidend ist

In einer Stockwerkeigentümergemeinschaft entscheidet die Versammlung über Arbeiten an den gemeinschaftlichen Teilen. Welche Mehrheit dafür nötig ist, hängt davon ab, wie die Massnahme eingeordnet wird. Das Zivilgesetzbuch unterscheidet notwendige, nützliche und luxuriöse bauliche Massnahmen. Die Einordnung ist oft umstritten — und entscheidet darüber, ob eine Sanierung zustande kommt. Für Käufer ist das relevant, weil ein Gebäude mit Sanierungsstau nur dann saniert wird, wenn sich die nötige Mehrheit findet.

Notwendige Massnahmen: einfache Mehrheit

Notwendig sind Arbeiten, die für die Erhaltung des Werts und der Gebrauchsfähigkeit erforderlich sind: die Reparatur eines undichten Dachs, der Ersatz einer defekten Heizung, die Sanierung schadhafter Leitungen. Sie können mit der einfachen Mehrheit beschlossen werden. Einzelne Eigentümer können notwendige Arbeiten nicht blockieren; im Notfall kann sogar jeder Eigentümer dringliche Massnahmen zur Abwehr eines Schadens auf Kosten aller veranlassen.

Nützliche Massnahmen: doppeltes Mehr

Nützlich sind Erneuerungen und Umbauten, die eine Wertsteigerung oder eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit bewirken. Typische Beispiele sind eine bessere Dämmung, eine Photovoltaikanlage, ein Lifteinbau oder der Wechsel auf eine Wärmepumpe vor dem Ende der alten Anlage. Sie erfordern die Mehrheit aller Stockwerkeigentümer nach Köpfen, die zugleich mehr als die Hälfte der Wertquoten vertritt. Dieses doppelte Mehr ist in grösseren oder gespaltenen Gemeinschaften oft schwer zu erreichen.

Luxuriöse Massnahmen: grundsätzlich einstimmig

Luxuriös sind Arbeiten, die lediglich der Verschönerung, der Ansehnlichkeit oder der Bequemlichkeit dienen, etwa ein Schwimmbad oder eine aufwendige Gartenanlage. Sie brauchen grundsätzlich die Zustimmung aller Eigentümer. Wird eine solche Massnahme mit Mehrheit beschlossen, dürfen die Nichtzustimmenden nur dann beteiligt werden, wenn sie dadurch nicht dauernd beeinträchtigt werden und die übrigen die Kosten übernehmen. In der Praxis sind luxuriöse Massnahmen selten ein Streitpunkt.

Energetische Sanierungen: die Grauzone

Viele Sanierungen sind gemischt: Eine abgenutzte Fassade wird ersetzt und zugleich besser gedämmt. Der Erhaltungsteil ist notwendig, der Verbesserungsteil nützlich. Gemeinschaften lösen das oft, indem sie den Gesamtbeschluss mit dem strengeren Quorum fassen, um Anfechtungen zu vermeiden. Hilfreich ist ein Sanierungskonzept mit klarer Kostenaufteilung, etwa auf Basis eines GEAK Plus. Wer eine Sanierung vorantreiben will, gewinnt Mehrheiten eher mit Zahlen zu Förderung, Energiekosten und Werterhalt als mit Appellen.

Anfechtung und was Käufer daraus lernen

Ein Beschluss, der Gesetz oder Reglement verletzt, kann innert eines Monats seit Kenntnis beim Gericht angefochten werden. Die Frist ist kurz und wird strikt gehandhabt. Für Kaufinteressenten heisst das: Prüfen Sie im Reglement die Quoren, in den Protokollen die Beschlusspraxis und in der Unterhaltsplanung den Sanierungsbedarf. Eine Gemeinschaft, die notwendige Arbeiten zügig beschliesst und nützliche mit Konzept angeht, erhält den Wert Ihrer Wohnung. Eine, die jede Verbesserung blockiert, tut das auf Dauer nicht.

Was das für Bern-Mittelland bedeutet

Im Kanton Bern sind die Preise für Wohneigentum über die letzten zwölf Monate um rund 2.8 bis 2.9 % gestiegen (RealAdvisor, Stand September 2026). Innerhalb der Region ist die Spannweite gross: In der Stadt Bern werden Eigentumswohnungen in Zentrumslagen über 10’200 CHF/m² gehandelt, in Köniz um 7’900, in ländlicheren Gemeinden des Kiesentals oder Gürbetals deutlich darunter. Eine schweizweite Faustregel führt deshalb regelmässig in die Irre — massgebend ist immer die konkrete Lage.

Kaufen in einem engen Markt

Der Markt in Bern-Mittelland ist eng: Gut gelegene Objekte sind häufig vergeben, bevor sie breit inseriert werden. Wer die Finanzierung vorab klärt, kann bei einer Gelegenheit schnell und verbindlich handeln — das ist oft entscheidender als der letzte Verhandlungsfranken. Einzurechnen sind ausserdem die Kaufnebenkosten von rund 3 bis 4 % des Kaufpreises: 1.8 % Handänderungssteuer plus Notariats- und Grundbuchgebühren. Diese Kosten müssen aus Eigenmitteln bezahlt werden und laufen nicht über die Hypothek.

So gehen wir in Bern-Mittelland vor

In der Praxis beginnt jedes Mandat mit einer lagegenauen Einschätzung statt einer Pauschalzahl: Wir schauen auf die konkrete Gemeinde, das Quartier, den Objekttyp und den baulichen Zustand und vergleichen mit realen Transaktionen aus der Region. Erst danach besprechen wir die Strategie — beim Verkauf etwa die Frage, ob offen oder diskret über unser Off-Market-Netzwerk vermarktet wird, bei der Finanzierung den Vergleich über mehr als 25 Banken- und Versicherungspartner. Betreut werden Sie dabei direkt durch die Geschäftsführung, nicht durch wechselnde Ansprechpersonen. Wir arbeiten in Köniz, Liebefeld, Bern, Ostermundigen, Ittigen, Muri, Belp, Worb, Münsingen und über dreissig weiteren Gemeinden der Region — mit eigenen Marktdaten für jede davon. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.

Datengrundlage und Methodik

Die genannten Kennzahlen stützen sich auf öffentlich überprüfbare Quellen: Leitzins und geldpolitische Lagebeurteilung der Schweizerischen Nationalbank, den hypothekarischen Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen, die kantonalen Bestimmungen zu Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer sowie Transaktions- und Angebotsdaten spezialisierter Marktdatenanbieter für den Raum Bern. Wo eine Zahl geschätzt ist, weisen wir sie als Schätzung aus, statt eine Genauigkeit vorzutäuschen, welche die Datenlage nicht hergibt. Marktdaten veralten: Massgebend ist der angegebene Stand, und vor einer Transaktion prüfen wir die Zahlen für Ihr konkretes Objekt neu. Dieser Beitrag vermittelt Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

— Häufige Fragen

Antworten zum Thema.

Ist sie zur Werterhaltung notwendig, genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stockwerkeigentümer. Wird dabei zugleich eine Verbesserung umgesetzt, kann der Mehrkostenanteil als nützliche Massnahme gelten.
Oft nützlich, weil sie über den reinen Erhalt hinausgeht. Die Einordnung hängt vom Einzelfall ab; ein Heizungsersatz am Lebensende der Anlage ist in der Regel notwendig.
Ja, innert eines Monats ab Kenntnis beim Gericht, wenn er Gesetz oder Reglement verletzt. Die Frist ist kurz und wird strikt gehandhabt.
Grundsätzlich braucht sie die Zustimmung aller. Wird sie mit Mehrheit beschlossen, dürfen nicht zustimmende Eigentümer nur belastet werden, wenn ihnen dadurch keine dauernde Beeinträchtigung entsteht und die Kosten von den anderen übernommen werden.
In gewissen Grenzen ja. Ob und wie weit, hängt vom konkreten Reglement ab. Vor dem Kauf lohnt sich ein Blick darauf, besonders bei älteren Gebäuden.

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